Der Kl verrichtete für seinen Arbeitgeber in der Halle der Bekl zu 2 Verpackungsarbeiten. In einem Teil dieser Halle führte die Bekl zu 1 im Auftrag der Bekl zu 2 Bauarbeiten aus. Ihr Arbeitsbereich war durch mit Montagenägeln im Betonboden befestigte Staubwände abgetrennt. Am 15. 5. 1997 verursachte der Kranführer der Bekl zu 2 den Einsturz einer Staubwand. Die Bekl zu 1 versetzte die Wand an eine andere Stelle. Am 16. 5. 92 gegen 1.3o Uhr stolperte der Kl dort, wo die Wand gestanden hatte, fiel hin und brach sich beide Unterarme. Er behauptet, er sei über einen nicht beseitigten Montagenagel gestolpert.
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