OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1999
22 U 103/99
Normen:
BGB § 823 § 847 § 823 Abs. 1 § 840 Abs. 1 § 252 § 843 Abs. 1 Alt. 2 ; ZPO § 518 Abs. 2 § 130 Nr. 6 § 516 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 71 ;

Schadensersatz wegen nach Entfernung einer umgestürzten Staubwand im Boden stecken gebliebener Montagenägel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 103/99

DRsp Nr. 2000/8720

Schadensersatz wegen nach Entfernung einer umgestürzten Staubwand im Boden stecken gebliebener Montagenägel

Zur Pflicht des verantwortlichen Bauunternehmers, nach Entfernung einer umgestürzten Staubwand im Boden stecken gebliebene Montagenägel zu beseitigen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 § 823 Abs. 1 § 840 Abs. 1 § 252 § 843 Abs. 1 Alt. 2 ; ZPO § 518 Abs. 2 § 130 Nr. 6 § 516 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 71 ;

Tatbestand:

Der Kl verrichtete für seinen Arbeitgeber in der Halle der Bekl zu 2 Verpackungsarbeiten. In einem Teil dieser Halle führte die Bekl zu 1 im Auftrag der Bekl zu 2 Bauarbeiten aus. Ihr Arbeitsbereich war durch mit Montagenägeln im Betonboden befestigte Staubwände abgetrennt. Am 15. 5. 1997 verursachte der Kranführer der Bekl zu 2 den Einsturz einer Staubwand. Die Bekl zu 1 versetzte die Wand an eine andere Stelle. Am 16. 5. 92 gegen 1.3o Uhr stolperte der Kl dort, wo die Wand gestanden hatte, fiel hin und brach sich beide Unterarme. Er behauptet, er sei über einen nicht beseitigten Montagenagel gestolpert.