OLG Stuttgart - Urteil vom 29.04.2003
1 U 130/02
Normen:
VOB/A § 25 ; VOB/A § 25 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 351
ZfBR 2003, 724
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1945/00

Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei Vergabe einer öffentlich ausgeschriebenen Baumaßnahme

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 130/02

DRsp Nr. 2003/8910

Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei Vergabe einer öffentlich ausgeschriebenen Baumaßnahme

»1. Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung bei Durchführung eines früheren Auftrages durch den Bieter kann im Rahmen einer aktuellen Ausschreibung unter der Geltung der VOB/A nur dann auf Unzuverlässigkeit des Bieters geschlossen werden, wenn der Mangel gravierend ist. 2. Gravierend ist ein solcher Mangel dann, wenn er zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht führt.«

Normenkette:

VOB/A § 25 ; VOB/A § 25 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn wird Bezug genommen.

Das Landgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei ein ungeeigneter, weil unzuverlässiger Bieter im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, weswegen die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Auftrag anderweitig zu vergeben.