BGH - Urteil vom 22.11.1985
V ZR 220/84
Normen:
BGB §§ 463, 468 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 283
BauR 1986, 367
DB 1986, 426
DRsp I(130)249c-d
MDR 1986, 393
NJW 1986, 920
WM 1986, 361
ZfBR 1988, 267

Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Nichteinhaltung der zugesicherten Grundstücksgröße

BGH, Urteil vom 22.11.1985 - Aktenzeichen V ZR 220/84

DRsp Nr. 1992/4036

Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Nichteinhaltung der zugesicherten Grundstücksgröße

»§ 468 Satz 2 BGB gilt nicht für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Diesem Anspruch kann aber nach § 242 BGB Geringfügigkeit der Mindergröße entgegenstehen.«

Normenkette:

BGB §§ 463, 468 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verkaufte den Klägern mit notariellem Vertrag am 8. Juli 1981 eine noch wegzumessende, durch Einzeichnung in einen Lageplan näher bestimmte "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 72/2 Gemarkung R. zu cirka 564 qm", und zwar ohne "Gewähr für die Größe des Grundstücks und die Beschaffenheit des Grund und Bodens" (§ 5 Ziff. 3 des Vertrages). Das Entgelt für die Teilfläche, auf der die Beklagte ein Musterhaus errichtet hatte, und einen mitverkauften Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. 72/11 betrug 480 000 DM. Der Kaufpreis sollte in drei Raten zu 300 000, 80 000 und 100 000 DM gezahlt werden, fällig innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluß, am 1. November 1981 und am 31. Dezember 1981, frühestens jedoch nach Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 2 Ziff. 2 des Vertrages).