Die Beklagte verkaufte den Klägern mit notariellem Vertrag am 8. Juli 1981 eine noch wegzumessende, durch Einzeichnung in einen Lageplan näher bestimmte "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 72/2 Gemarkung R. zu cirka 564 qm", und zwar ohne "Gewähr für die Größe des Grundstücks und die Beschaffenheit des Grund und Bodens" (§ 5 Ziff. 3 des Vertrages). Das Entgelt für die Teilfläche, auf der die Beklagte ein Musterhaus errichtet hatte, und einen mitverkauften Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. 72/11 betrug 480 000 DM. Der Kaufpreis sollte in drei Raten zu 300 000, 80 000 und 100 000 DM gezahlt werden, fällig innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluß, am 1. November 1981 und am 31. Dezember 1981, frühestens jedoch nach Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 2 Ziff. 2 des Vertrages).
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