OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2000
9 U 100/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 92 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 326 Abs. 1 § 325 § 972 § 249 ; BauGB § 194 ; WertV § 19 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1629 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 333

Schadensersatz wegen Nichtverschaffung eines dinglichen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 9 U 100/99

DRsp Nr. 2001/12900

Schadensersatz wegen Nichtverschaffung eines dinglichen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz

»1. Die Nichtverschaffung eines dinglichen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz verpflichtet den Verkäufer zum Schadensersatz. Das gilt auch, wenn der Stellplatz in der Teilungserklärung fälschlich auf dem Dach eines Schuppens eingezeichnet und das Sondernutzungsrecht im Grundbuch zunächst so eingetragen ist. Kommt es wegen der Falschbezeichnung zur Löschung und treten bei der Neueintragung unüberwindbare Schwierigkeiten auf, ist der Schaden auszugleichen. 2. Die Bemessung des Schadens nach Ertragswertgesichtspunkten ist bei eigengenutzten Stellplätzen jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Stellplatz aufgrund Parkplatzknappheit für die Kaufentscheidung zentrale Bedeutung hat. «

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 92 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 326 Abs. 1 § 325 § 972 § 249 ; BauGB § 194 ; WertV § 19 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend unbegründet.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts ist in Höhe von DM 17.848 aufrechtzuerhalten und im übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Klage aufzuheben (§ 343 ZPO). Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtverschaffung des Sondernutzungsrechtes in Höhe von DM 17.500 nebst beantragtem Zins zu (§§ 325 oder 326, 432 BGB).