Die Berufung ist überwiegend unbegründet.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts ist in Höhe von DM 17.848 aufrechtzuerhalten und im übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Klage aufzuheben (§ 343 ZPO). Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtverschaffung des Sondernutzungsrechtes in Höhe von DM 17.500 nebst beantragtem Zins zu (§§ 325 oder 326, 432 BGB).
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