BGH - Urteil vom 23.06.2005
VII ZR 144/03
Normen:
BGB § 280 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1628
NZBau 2005, 592
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 25.03.2003

Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung bei Abnahme eines Bauwerks

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 144/03

DRsp Nr. 2005/10782

Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung bei Abnahme eines Bauwerks

Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung bei Abnahme eines Bauwerks kann gegeben sein, wenn der Auftraggeber bei Inbetriebnahme einer technischen Anlage einen Ingenieur hinzuzieht und der Auftragnehmer die Anlage nicht in Gang setzen kann, so dass die Aufwendungen für den vom Auftraggeber hinzugezogenen Ingenieur vergeblich sind.

Normenkette:

BGB § 280 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn sowie Schadensersatz wegen der Kosten eines gescheiterten Abnahmetermins. Die Parteien streiten insbesondere über die Passivlegitimation der Beklagten.