OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2006
16 U 43/06
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 636 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 106/05

Schadensersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme (Bausummengarantie)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 16 U 43/06

DRsp Nr. 2007/22482

Schadensersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme (Bausummengarantie)

»Kann eine Bausummengarantie, die bei Überschreitung der Bausumme zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten führen würde, nicht bewiesen werden, kann gleichwohl ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB gerechtfertigt sein.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 636 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger ist Gastronom. Um seinen Betrieb zu vergrößern, ersteigerte er Ende November 2001 das Anwesen A-straße .. in O1. Der Beklagte, Architekt und Bauingenieur, wurde mit der Planung und Überwachung der Umbau- und Erweiterungsarbeiten betraut.

Bis zum Abschluss des Bauvorhabens entstanden Kosten, die der Kläger für seine Teilklage in der Berufungsinstanz mit 862.175,26 EUR berechnet hat.

Der Kläger hat von dem Beklagten erstinstanzlich Zahlung in Höhe von insgesamt 178.438,80 EUR sowie die Übernahme von Zinsmehrbelastungen aufgrund Übernahme einer Bausummengarantie von 700.000,- EUR netto, hilfsweise wegen Überschreitung eines verbindlichen Kostenrahmens bzw. wegen fehlerhafter Kostenkontrolle begehrt.