OLG Brandenburg - Urteil vom 24.05.2007
12 U 118/06
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 7 § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 280 § 281 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 123/05 - 13.04.2006,

Schadensersatz wegen unberechtigter Arbeitseinstellung des Bauunternehmers

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 118/06

DRsp Nr. 2007/10455

Schadensersatz wegen unberechtigter Arbeitseinstellung des Bauunternehmers

1. Die unberechtigte Arbeitseinstellung des Werkunternehmers stellt als sonstiger wichtiger Grund einen Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B dar. Ein Fall des § 4 Nr. 7 oder § 5 Nr. 4 VOB/B muss dazu nicht vorliegen. 2. Die erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist auch dann erfolgt, wenn zwar vom Wortlaut her die Ablehnung nicht ausdrücklich angedroht wurde, aber trotzdem deutlich zum Ausdruck kommt, dass nach Ablauf der Frist die weitere Bauausführung nicht mehr in Frage kommt. 3. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug durch den Bauunternehmer ist unwirksam, wenn die Verzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, weil aufgrund Bauverzögerungen und entsprechender Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Ratenzahlung angepasst wurde.

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 7 § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 280 § 281 ;

Entscheidungsgründe:

I.