OLG Celle - Urteil vom 13.01.2005
6 U 123/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 S. 1 ; GSB § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17/04

Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung gesicherten Baugeldes: Baugeldsicherung: Umfang der Darlegung durch Subunternehmer

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 6 U 123/04

DRsp Nr. 2007/8202

Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung gesicherten Baugeldes: Baugeldsicherung: Umfang der Darlegung durch Subunternehmer

Im Schadensersatzprozess wegen zweckwidriger Verwendung des Baugeldes durch den verwendungspflichtigen Baugeldempfänger nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 5, 1 Abs. 1 Satz 1 GSB genügt der Subunternehmer nur dann seiner Behauptungslast, wenn er darlegt, dass er eine offene Werklohnforderung für das Bauvorhaben hat und diese wegen der Insolvenz des Generalunternehmers nicht mehr realisierbar sein wird.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 S. 1 ; GSB § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 ;

Gründe:

A. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeld.