LAG München - Urteil vom 20.06.2012
10 Sa 951/11
Normen:
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 S. Nr. 1; GewO § 109; MTV Zeitarbeit § 16;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 13511/10

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Zielvorgabe; unwirksame Ausschlussklausel bei Teilerweisung auf branchenfremden Tarifvertrag

LAG München, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 951/11

DRsp Nr. 2013/1232

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Zielvorgabe; unwirksame Ausschlussklausel bei Teilerweisung auf branchenfremden Tarifvertrag

1. Enthält die Vereinbarung über eine variable Vergütung bezüglich des (GPS-) Bonus die Formulierung ".. based upon set targets" ("richtet sich nach gesetzten Zielen"), ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Ziele vorzugeben. 2. Wird eine einseitige Zielfestsetzung (und keine gemeinsame Zielvereinbarung) vereinbart, liegt die alleinige und ausschließliche Initiativlast bei der Arbeitgeberin; kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, löst diese nach Ablauf der Zielperiode einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus, bei dessen Prüfung ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung ausscheidet. 3. Sind nach der vertraglichen Vereinbarung alle kollektivrechtlichen Vereinbarungen des Bundesverbands der Zeitarbeit e.V. (BZA) anzuwenden, sofern nichts anderes vereinbart ist, wird damit ein branchenfremder Tarifvertrag und dieser auch nur zum Teil einbezogen; liegt damit weder eine Globalverweisung noch eine Verweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag vor, ist eine Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB vorzunehmen.