Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Beklagte dem Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der daraus resultiert, dass der Kläger gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) keinen Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau hat, weil seitens des Beklagten keine Beiträge für die Urlaubsansprüche geleistet worden sind. Dabei geht es hier um die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Hauptforderung über 1.865,94 EUR sowie einen Zinsanspruch.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestands wird aufgrund der Regelung in §
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