BGH - Urteil vom 14.05.1985
VI ZR 168/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1290
BauR 1985, 595
DRsp I(145)299a-c
JuS 1987, 14
NJW 1985, 2420
WM 1985, 919
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund eines fehlerhaft konstruierten Einzelteils

BGH, Urteil vom 14.05.1985 - Aktenzeichen VI ZR 168/83

DRsp Nr. 1992/4348

Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund eines fehlerhaft konstruierten Einzelteils

»a) Verlangt der Erwerber einer Sache Schadensersatz dafür, daß diese infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsfehlern versehenen Einzelteils beschädigt wird, und ist deshalb zu prüfen, ob sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem späteren Schaden deckt, dann kann als Bewertungsmaßstab für den Mangelunwert § 472 Abs. 1 BGB herangezogen werden. b) Ein an einer Sache durch Herstellungs- oder Konstruktionsfehler von Einzelheiten entstandener Schaden kann die Herstellerhaftung auch dann auslösen, wenn sich der Schaden nicht in einer gewaltsamen Beschädigung oder Zerstörung verwirklicht (Ergänzung zu BGHZ 86, 256).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im April 1980 kaufte der Kläger bei dem Beklagten einen in dessen Unternehmen hergestellten Kompressor. Im März 1982 entstanden erhebliche Schäden an dem Dieselmotor, der den Kompressor antrieb. Der Schaden ist darauf zurückzuführen, daß der Motor einige Zeit ohne Schmierung gelaufen war. Das wiederum beruhte darauf, daß das Ölablaufrohr unmittelbar am Anschlußstück zum Ölsumpf des Motors gebrochen war und daher das Öl aus dem Motor auslaufen konnte.