I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft in Anspruch.
Am 21. September 1971 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde F... einen Bebauungsplan mit den Teilgebieten "Auf dem W..." und "In der A...". Die Bezirksregierung Trier genehmigte in der Folgezeit unter dem 29. Februar 1972 lediglich das Teilgebiet "Auf dem W...".
Gegen Ende der 90er Jahre setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung, weil die gesamte Fläche im Bebauungsplangebiet in ihrer Verfügungsbefugnis stand und sie diese vermarkten wollte.
Anlässlich eines Gesprächs des Architekten der Klägerin, des Zeugen S..., mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, K..., wurde Einsicht in den Bebauungsplan genommen; zwischen den Parteien umstritten ist welche Bebauungsplanausfertigung vorlag.
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