OLG Koblenz - Urteil vom 23.08.2018
U 311/17 Kart
Normen:
BGB § 242; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 421; AVB WasserV § 30 Nr. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 284/13

Schadensersatzansprüche aufgrund Forderung missbräuchlich überhöhter überhöhter Wasserpreise in Mainz

OLG Koblenz, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen U 311/17 Kart

DRsp Nr. 2019/2376

Schadensersatzansprüche aufgrund Forderung missbräuchlich überhöhter überhöhter Wasserpreise in Mainz

1. Der Nachweis einer missbräuchlichen Preisgestaltung i.S. von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. bei der Bemessung des Preises für Trinkwasser kann sich aus einem Vergleich der Preise in vergleichbaren kommunalen Gebietskörperschaften ergeben. 2. Ergibt ein Preisvergleich, dass die Abweichung zum durchschnittlichen Wasserpreis aller Versorger in den 38 größten Städten Deutschlands um 24% übersteigt, so ist es Sache der betreffenden kommunalen Gebietskörperschaft, eine sachliche Rechtfertigung für die von ihrer Seite verlangen höheren Preise darzulegen. 3. Es kann von um 15% überhöhten Preisen ausgegangen werden, wenn sich eine kommunale Gebietskörperschaft gegenüber dem Bundeskartellamt zur Absenkung ihrer Preise um etwa 15% verpflichtet und das Bundeskartellamt daraufhin ein eingeleitetes Preismissbrauchsverfahren eingestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.02.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) b) c) 2. 3.