OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2018
21 U 71/16
Normen:
BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15/15

Schadensersatzansprüche aus einem ArchitektenvertragEinbau eines ungeeigneten AufzugsUmfang einer GrundlagenermittlungBerücksichtigung von Einzelfallumständen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 21 U 71/16

DRsp Nr. 2020/5398

Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag Einbau eines ungeeigneten Aufzugs Umfang einer Grundlagenermittlung Berücksichtigung von Einzelfallumständen

Was ein Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung im Hinblick auf Umfang und Tiefe der Ergründung von Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Auftragnehmers schuldet, ist anhand der Einzelfallumstände zu prüfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der von ihm betriebenen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 633;

Gründe

I.