LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2018
12 Sa 757/17
Normen:
BGB § 826; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; ZPO § 257; ZPO § 258; ZPO § 293; ZPO § 580 Nr. 8; Art. 3 GrO 1993; Art. 4 GrO 1993; Art. 5 GrO 1993;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3319/16

Schadensersatzansprüche eines ehemaligen Arbeiters einer Kirchengemeinde wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner EhefrauRechtsfolgen des Obsiegens des Arbeitnehmers vor dem EGMR

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 757/17

DRsp Nr. 2018/18255

Schadensersatzansprüche eines ehemaligen Arbeiters einer Kirchengemeinde wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner Ehefrau Rechtsfolgen des Obsiegens des Arbeitnehmers vor dem EGMR

1. Der Kläger konnte den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht führen. Es bleibt dabei, dass rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Kirchengemeinde durch die Kündigung am 15.07.1997 zum 31.03.1998 aufgrund der Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner Ehefrau sein Ende gefunden hat.2. Dies steht einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB entgegen weil: a) Die Kirchengemeinde und das beklagte Bistum sich nicht in vorsätzlicher Weise die rechtskräftigen Urteile erschlichen haben, indem sie den staatlichen Gerichten in den Jahren 1997 bis 2000 in Wahrheit nicht existierende kirchenrechtliche Kündigungsgründe vorgetragen haben. Die dauerhafte außereheliche Beziehung des Klägers nach kirchenrechtlichem Verständnis als Kündigungsgrund anzusehen, war im konkreten Fall des Klägers objektiv vertretbar.