OLG München - Endurteil vom 08.08.2018
3 U 1786/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1405/11
LG Traunstein, vom 15.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1405/11

Schadensersatzansprüche gegen den Restaurator eines GemäldesBeachtlichkeit von Einwendungen hinsichtlich des Zustandes vor der Restaurierung

OLG München, Endurteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 3 U 1786/17

DRsp Nr. 2018/14805

Schadensersatzansprüche gegen den Restaurator eines Gemäldes Beachtlichkeit von Einwendungen hinsichtlich des Zustandes vor der Restaurierung

1. Der Restaurator eines Bildes ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, dass das ihm übergebene Gemälde bereits in erheblichem Umfang beschädigt war. 2. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Einwandes ist vor allem die Einhaltung der Dokumentationspflichten eines Restaurators aufgrund des "Ehrenkodex für Restauratoren" von 1986. 3. Hat der Restaurator die dort niedergelegten Dokumentationspflichten verletzt, so ist sein Einwand, das Bild habe Vorschäden aufgewiesen, nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung (§ 242 BGB) im Rahmen der freien Beweiswürdigung unbeachtlich.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 16.05.2017, Az.: 6 O 1405/11, in Z. I dahingehend abgeändert, dass der an den Kläger zu bezahlende Betrag auf 26.462,00 € lautet. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. IV.