OLG Oldenburg - Urteil vom 07.08.2018
2 U 30/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1184
NJW 2019, 1377
NZBau 2019, 108
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1662/14

Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 30/18

DRsp Nr. 2018/17637

Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens

1. Hat der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung gegenüber dem Bauherrn bekannt gemacht, trifft ihn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls diese Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für die Investitionsentscheidung des Bauherrn ungeeignet sind. 2. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung der vereinbarten Baukosten setzt voraus, dass der Bauherr darlegt und ggfls. beweist, wie er sich verhalten hätte, wenn die Kosten von Anfang an zutreffend ermittelt worden wären und welche Kosten diese Entscheidung für ihn aus der Sicht ex-ante nach sich gezogen hätte. Das ist alsdann Sache des beklagten Architekten, darzulegen, inwieweit aus technischer Sicht Kosten einsparende Gestaltungen möglich oder nicht möglich gewesen wären.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. März 2018 verkündete Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 280 Abs. 1;