Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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