OLG Frankfurt/Main - Hinweisbeschluss vom 18.01.2012
4 U 154/11
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 59/11

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzung bei der Durchsetzung einer Forderung

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 4 U 154/11

DRsp Nr. 2013/5739

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzung bei der Durchsetzung einer Forderung

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen bei der Durchsetzung einer Forderung setzen voraus, dass der Anspruchsteller darlegt, dass er bei pflichtgemäßem Vorgehen des Rechtsanwalts seine Forderung hätte durchsetzen können, den Geldbetrag also von dem Schuldner erhalten hätte. Dies setzt die Darlegung voraus, dass der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem bei sofortiger Klageerhebung ein vollstreckbares Urteil ergangen wäre, über pfändbares Vermögen verfügt hat.

In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1.7.2011 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten schon deshalb nicht begründet ist, weil sich aus dem Klägervortrag nicht ergibt, dass ihr durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.