In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1.7.2011 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten schon deshalb nicht begründet ist, weil sich aus dem Klägervortrag nicht ergibt, dass ihr durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.
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