LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2018
5 Sa 267/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; UWG § 17 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1078/15

Schadensersatzansprüche wegen des Tranfers von betrieblichen Daten durch einen Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 267/17

DRsp Nr. 2019/2733

Schadensersatzansprüche wegen des Tranfers von betrieblichen Daten durch einen Arbeitnehmer

Zwar ist dem Arbeitnehmer aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer setzt jedoch weiterhin voraus, dass dem Arbeitgeber durch das pflichtwidrige Verhalten ein Schaden entstanden ist. Dies setzt die Darlegung einer durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten Vermögensminderung voraus (hier: verneint). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch ein Wettbewerbsverbot endet und es dem Arbeitgeber verwehrt ist, das Eindringen des früheren Arbeitnehmers in seinen Kundenkreis zu verhindern. Denn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Februar 2017, Az. 1 Ca 1078/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; UWG § 17 Abs. 2; BGB § 826;

Tatbestand