OLG Nürnberg - Urteil vom 31.07.2002
4 U 391/02
Normen:
BGB § 661 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 89
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1434/98

Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung mit Architektenleistungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 4 U 391/02

DRsp Nr. 2002/14534

Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung mit Architektenleistungen

»1. Beauftragt der Auslober eines Architektenwettbewerbs bei der Verwirklichung der Aufgabe keinen der Preisträger, sondern einen Dritten, so müssen die übergangenen Preisträger eventuelle Schadensersatzansprüche grundsätzlich gemeinsam geltend machen.2. Zur eigenständigen Verfolgung ist ein Preisträger jedoch dann befugt, wenn der Auslober seine Bevorzugung vor den übrigen Preisträgern bereits konkret zu erkennen gegeben hatte, bevor er sich dann doch für einen Nicht-Preisträger entschied.«

Normenkette:

BGB § 661 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbeauftragung der Klägerin mit Architektenleistungen.