Die Klägerin brachte am 3. März 1981 ihren Personenkraftwagen (VW-Cabriolet, Baujahr 1973) zur Durchführung von Lackarbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Das Fahrzeug stand in der Nacht vom 3. zum 4. März 1981 verschlossen auf den überdachten Teil des von einer 2 m hohen Mauer umgebenen Werkstatthofes. Obwohl das Hoftor abgesperrt war, gelangte ein Unbekannter auf das Werkstattgelände und fügte dem Wagen der Klägerin erhebliche Schäden zu.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.809,09 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
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