BGH - Urteil vom 23.09.1982
VII ZR 82/82
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/14287
NJW 1983, 113
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen Beschädigung eines in Reparatur gegebenen Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 23.09.1982 - Aktenzeichen VII ZR 82/82

DRsp Nr. 1995/3354

Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen Beschädigung eines in Reparatur gegebenen Kraftfahrzeugs

»Zur Obhutspflicht eines Werkunternehmers, dem ein Kraftfahrzeug zur Instandsetzung übergeben worden ist.« Den Werkunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin brachte am 3. März 1981 ihren Personenkraftwagen (VW-Cabriolet, Baujahr 1973) zur Durchführung von Lackarbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Das Fahrzeug stand in der Nacht vom 3. zum 4. März 1981 verschlossen auf den überdachten Teil des von einer 2 m hohen Mauer umgebenen Werkstatthofes. Obwohl das Hoftor abgesperrt war, gelangte ein Unbekannter auf das Werkstattgelände und fügte dem Wagen der Klägerin erhebliche Schäden zu.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.809,09 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe: