OLG Brandenburg - Urteil vom 21.03.2007
13 U 127/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 § 308 Nr. 4 § 611 § 626 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 627/05

Schadensersatzpflicht einer privaten Berufsschule wegen einseitiger Verlegung des Ausbildungsortes / Erfüllungsortes

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 127/06

DRsp Nr. 2007/6948

Schadensersatzpflicht einer privaten Berufsschule wegen einseitiger Verlegung des Ausbildungsortes / Erfüllungsortes

1. Verlegt eine private Schule während der Durchführung der Berufsausbildung den Unterricht nachträglich in eine andere Stadt, bedeutet dies die Änderung des Leistungsortes. Die damit verbundene Leistungsänderung kann wegen § 308 Nr. 4 BGB nicht allein auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen legitimiert werden. 2. Die einseitige Verlegung des Ausbildungsortes ist eine Vertragspflichtverletzung, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt und Schadensersatzansprüche begründet. Auf Grund des Scheiterns des Vertragszweckes kann das auch bisher entrichtete Schulgeld zurückverlangt werden, soweit die genommen Unterrichtsstunden nicht mehr verwertbar sind. 3. Ein ordentliches Kündigungsrecht, das sich die Schule im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages vorbehält, ist wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, das dies mit dem Vertragszweck, nämlich Erreichen des angestrebten Ausbildungsabschlusses, in Widerspruch steht. Es steht daher einem Schadensersatzanspruch des Auszubildenden nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 § 308 Nr. 4 § 611 § 626 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.