Die Kläger machen Schadensersatz geltend mit der Begründung, der Beklagte habe ein fehlerhaftes Gutachten erstattet.
Der Beklagte ist Architekt. Im Auftrag der Kläger bezifferte er im Rahmen eines Gutachtens den Wert des Anwesens ##### in ##### mit rund 275.000,-- DM. Mit Urkunde des Notars ##### vom 5.4.2001 kauften die Kläger daraufhin das Grundstück zum Kaufpreis von 275.000,-- DM, wobei 10.000,-- DM auf mitverkaufte bewegliche Gegenstände entfielen. Nach Übergabe stellten sie folgende vom Beklagten in seinem Gutachten nicht berücksichtigte Mängel des 1936 errichteten Hauses fest: Die Gästetoilette im 1. Obergeschoss war nicht an die Kanalisation angeschlossen. Im Dachbereich waren die Dachbalken beim nachträglichen Einbau der Gauben abgesägt worden. Das gesamte Haus wies rundherum aufsteigende Feuchtigkeit auf. Der Küchenfußboden war aufgeweicht und vermodert. Die Kautschukisolierungen der Fenster hatten sich aufgelöst.
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