Die Beklagte lieferte dem Kläger 1992 für dessen Wohnung 4 Innentüren nebst Zargen. Der Kläger rügte Mängel und verlangte Wandlung. Durch Urteil von 8.3.1996 wurde die Beklagte verpflichtet, die Türen, welche der Kläger bis dahin in der Wohnung unausgepackt gelagert hatte, zurückzunehmen. Erst danach beschaffte der Kläger andere Türen nebst Zargen und stellte die Wohnung fertig. Nunmehr verlangt er von der Beklagten wegen geminderter Nutzbarkeit der Wohnung für die Zeit von Juli 1992 bis Mai 1996 75% des mit 800 DM bezifferten monatlichen Mietwerts, für 47 Monate mithin 28.200 DM.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
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