FG Saarland - Beschluss vom 09.03.2004
1 V 20/04
Normen:
AO § 162 ;

Schätzung bei einem Immobilienmakler; Aussetzung der Vollziehung betr. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 und 1996 sowie der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer 1995 und 1996

FG Saarland, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 1 V 20/04

DRsp Nr. 2004/5284

Schätzung bei einem Immobilienmakler; Aussetzung der Vollziehung betr. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 und 1996 sowie der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer 1995 und 1996

Das Fehlen von Aufzeichnungen nach § 10 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -) berechtigt das Finanzamt zur Schätzung (§ 162 AO), soweit der Makler/Versicherungskaufmann in einem Zeitraum von drei Jahren angeblich nur einen Immobilienvermittlungsumsatz getätigt, aber rd. 40 Immobilieninserate in Zeitungen aufgegeben hat.

Normenkette:

AO § 162 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wurde 1986 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen und Immobilien. Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt 50.000 DM. An ihm sind JB mit 49.000 DM und dessen Mutter RB, mit 1.000 DM beteiligt. JB ist Geschäftsführer der Antragstellerin.

Die betrieblichen Kennzahlen der Antragstellerin ergeben für die Jahre ab 1994 folgendes Bild (in DM):

1994

1995

1996

1997

1998

Umsätze

92.132

100.679

103.679

163.694

143.658

Gewinne

1.260

12.979

14.402

15.478

8.911