BGH - Versäumnisurteil vom 11.03.2004
VII ZR 339/02
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1118
BauR 2004, 1290
DB 2004, 1664
MDR 2004, 960
NJW-RR 2004, 1023
NZBau 2004, 389
WM 2005, 247
ZfBR 2004, 550
ZfIR 2004, 656
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Schätzung von Mängelbeseitungungskosten

BGH, Versäumnisurteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII ZR 339/02

DRsp Nr. 2004/9247

Schätzung von Mängelbeseitungungskosten

»Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem mit dem Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung einer Wohnanlage. Sie hat 724.039,57 DM und Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat sich u.a. auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln berufen. Das Landgericht hat der Klägerin 675.672,29 DM und Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 300.000 DM und Zinsen gerichtet hat. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).