OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.08.2000
7 M 3440/00
Normen:
AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BNatSchG § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2001, 523
NdsVBl 2001, 142
NuR 2001, 338
NVwZ-RR 2001, 435

Schienenverkehrsrecht: Begriff des Trägers öffentlicher Belange i.S. des § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AEG

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 7 M 3440/00

DRsp Nr. 2009/18310

Schienenverkehrsrecht: Begriff des "Trägers öffentlicher Belange" i.S. des § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AEG

Ein anerkannter Naturschutzverband ist kein "Träger öffentlicher Belange" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BNatSchG § 29 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Plangenehmigung für die Erneuerung der Brücke über die J im Zuge der Eisenbahnstrecke L -- D; auf dieser Strecke wurden in der Vergangenheit und sollen künftig wieder "CASTOR"-Behälter mit verbrauchten Brennelementen und radioaktiven Abfällen aus Wiederaufarbeitungsanlagen zum Zwischenlager Gorleben transportiert werden. Der Antragsteller macht geltend, seine Beteiligungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß das Eisenbahn-Bundesamt die Plangenehmigung erlassen habe, ohne ihn zu beteiligen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage abgelehnt.

B.

I.

Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 iVm § 80a Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, über den der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig.