So auch OLG München, NJW-RR 1986, 1442.
Die Kostenentscheidung ist von wesentlicher Bedeutung für den Antragsgegner, denn ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch steht ihm nur in seltenen Fällen zu (BGH, NJW 1983, 284). Als Anspruchsgrundlage kommen in Betracht: Positive Vertragsverletzung, Verzug, unerlaubte Handlung. § 91 ZPO stellt keine selbständige Anspruchsgrundlage dar (BGH, aaO.).
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