SchlHOLG - Urteil vom 18.06.1998 (11 U 6/97) - DRsp Nr. 1999/5543
SchlHOLG, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 11 U 6/97
DRsp Nr. 1999/5543
»1. Trotz der Trennung der Rechtsverhältnisse des Bauherrn zum Hauptunternehmer, des Hauptunternehmers zum Subunternehmer und des Bauherrn zum Subunternehmer aufgrund von direkt erteilten Zusatzaufträgen kann der Bauherr bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Subunternehmer wegen des gesamten Bauwerks und nicht nur wegen der Zusatzaufträge prozeßführungsbefugt sein.2. Bleibt ein Bauvorhaben wegen Zahlungsunfähigkeit des Hauptunternehmers stecken und vereinbart deshalb der Bauherr mit dem Subunternehmer die Fertigstellung des Gewerks, kann die Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, daß der Subunternehmer dem Bauherrn als Erfolg das gesamte Gewerk schuldet und auch für die Teile gewährleistungspflichtig ist, die er bereits vor Abschluß des Vertrages mit dem Bauherrn erstellt hatte.«