Die Klägerin fordert Restwerklohn.
Sie wurde im August 1995 von der inzwischen in Konkurs gegangenen Firma Z. mündlich mit der Herstellung von Außenanlagen für einen Getränkemarkt in R. beauftragt. Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens war die Beklagte, deren Auftraggeberin zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen ist. Die Firma Z. war Subunternehmerin der Beklagten.
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