BGH - Urteil vom 26.10.2000
VII ZR 117/99
Normen:
BGB § 414, § 631 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Schlüssiger Vortrag einerSchuld- bzw. Schuldmitübernahme

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen VII ZR 117/99

DRsp Nr. 2000/9689

Schlüssiger Vortrag einerSchuld- bzw. Schuldmitübernahme

Mit dem Vortrag, der Bauleiter einer Generalunternehmerin habe einem Nachunternehmer eines Subunternehmers zugesagt, die Generalunternehmerin werde für die von dem Subunternehmer geschuldete Vergütung aufkommen, falls dieser zahlungsunfähig werde, ist sowohl eine Schuldmitübernahme, als auch eine unmittelbare Beauftragung schlüssig dargelegt.

Normenkette:

BGB § 414, § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Restwerklohn.

Sie wurde im August 1995 von der inzwischen in Konkurs gegangenen Firma Z. mündlich mit der Herstellung von Außenanlagen für einen Getränkemarkt in R. beauftragt. Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens war die Beklagte, deren Auftraggeberin zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen ist. Die Firma Z. war Subunternehmerin der Beklagten.