Schlusszahlungserklärung durch unbegründeten Widerspruch gegen Mahnbescheid
BGH, vom 22.11.1979 - Aktenzeichen VII ZR 298/78
DRsp Nr. 1998/2434
Schlusszahlungserklärung durch unbegründeten Widerspruch gegen Mahnbescheid
In einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid liegt jedenfalls dann keine der Schlußzahlung gleichkommende Erklärung, wenn die Widerspruchsschrift den Zusatz erhält: »Begründung folgt, nachdem der Forderungsanspruch begründet ist«. Der Auftraggeber weigert sich damit nicht endgültig, den verlangten Werklohn zu zahlen, sondern macht seine Entscheidung über weitere Zahlungen von der noch ausstehenden Klagebegründung abhängig.