OVG Thüringen - Beschluß vom 05.10.1999
1 EO 698/99
Normen:
ThürBO § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 15 S. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 49 Abs. 11 S. 1, § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 62, 571
BauR 2000, 869
DVBl 2000, 831
DÖV 2000, 433
NVwZ-RR 2000, 350

Schmalseitenprivileg für mehr als zwei Außenwände

OVG Thüringen, Beschluß vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 1 EO 698/99

DRsp Nr. 2000/5559

Schmalseitenprivileg für mehr als zwei Außenwände

»1. Wenn der Bauherr für mehr als zwei Außenwände eines Gebäudes das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 ThürBO in Anspruch nimmt, kann jeder der davon betroffenen Nachbarn sich auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Nichts anderes gilt dann, wenn der Bauherr für mehr als zwei Außenwände seines Gebäudes die volle Abstandsfläche deshalb nicht einhält, weil ihm für eine dritte Gebäudeseite rechtswidrig eine Abweichung gewährt worden ist. Hier muß sich der Bauherr so behandeln lassen, als habe er zu Unrecht für mehr als zwei Außenwände das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen. 2. Dem Nachbarn ist die Berufung auf die Verletzung der Abstandsvorschriften des § 6 ThürBO verwehrt, wenn sein Gebäude den nach dem heutigen Recht erforderlichen Abstand zur Grenze des Baugrundstücks in vergleichbarem Umfang nicht einhält. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude des Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden ist.