OLG Köln - Urteil vom 11.04.2003
19 U 102/02
Normen:
BGB §§ 823 847 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 214
VersR 2003, 1185
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 502/00

Schmerzensgeld nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Bauzaun

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 19 U 102/02

DRsp Nr. 2003/10206

Schmerzensgeld nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Bauzaun

1. Ein Bauunternehmer, der auf einer von ihm betreuten Baustelle einen Bauzaun errichtet hat, bleibt für dessen ordnungsgemäßen Zustand auch dann verantwortlich, wenn auf der Baustelle (vorübergehend) ein weiteres Unternehmen tätig wird und Mitarbeiter dieses Unternehmens den Bauzaun unsachgemäß versetzen. Eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Drittfirma kommt nur dann in Betracht, wenn eine klare und den Dritten erkennbar verpflichtende Absprache getroffen worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2646). 2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für die von der Klägerin infolge des Umstürzens des Bauzauns erlittenen Verletzungen ist das Regulierungsverhalten des beklagten Bauunternehmers als erhöhender Umstand zu berücksichtigen, wenn dieser über einen Zeitraum von 5 Jahren seine Verantwortung zu Unrecht zurückgewiesen hat und sich nunmehr in Liquidation befindet, so dass ungewiss ist, ob die Klägerin von ihm einen Ausgleich ihres Schadens erlangen wird.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 (a.F.) ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe: