Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, betreibt laut Handelsregistereintragung u.a. den Handel mit Schornsteinaufsätzen sowie die Durchführung von Schornsteinisolierungen und Schornsteinquerschnittsverminderungen. Der Beklagte ist Schornsteinfegermeister; er ist im Jahre 1985 für einen bestimmten Kehrbezirk in D. zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden.
Ende Dezember 1990 montierte der Beklagte in einem Haus in D. drei von ihm gelieferte Schornsteinaufsätze.
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