BGH - Urteil vom 16.12.1999
VII ZR 392/96
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1859
MDR 2000, 387
NJW 2000, 1114
NZBau 2000, 139
WM 2000, 678
ZfBR 2000, 176
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Schriftform für Honorarvereinbarung bei Übernahme eines Architekten- oder Ingenieurvertrages

BGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen VII ZR 392/96

DRsp Nr. 2000/1948

Schriftform für Honorarvereinbarung bei Übernahme eines Architekten- oder Ingenieurvertrages

»Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag übernommen, bedarf es für den wirksamen Übergang einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht erneut der Schriftform.«

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht, soweit in der Revision noch von Bedeutung, Ansprüche aus einem Ingenieurvertrag wegen nicht erbrachter Leistungen geltend. Über das Vermögen der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden.

Mit schriftlichem Vertrag vom 4. Juni 1992 hatte die Firma K. als Generalunternehmerin den Kläger mit Ingenieurleistungen bei der Technischen Ausrüstung für sechs Gebäude des Gewerbegebiets P. beauftragt. Nach § 2.3 des Vertrages sollten ergänzend u.a. die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) gelten; beigefügt war eine Fassung 1985. In § 8 AVB heißt es u.a.:

"8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

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