Der Kläger macht, soweit in der Revision noch von Bedeutung, Ansprüche aus einem Ingenieurvertrag wegen nicht erbrachter Leistungen geltend. Über das Vermögen der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden.
Mit schriftlichem Vertrag vom 4. Juni 1992 hatte die Firma K. als Generalunternehmerin den Kläger mit Ingenieurleistungen bei der Technischen Ausrüstung für sechs Gebäude des Gewerbegebiets P. beauftragt. Nach § 2.3 des Vertrages sollten ergänzend u.a. die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) gelten; beigefügt war eine Fassung 1985. In § 8 AVB heißt es u.a.:
"8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
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