Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten zu Recht die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auferlegt. Denn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet.
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