OLG Köln - Beschluß vom 03.01.1996
27 W 19/95
Normen:
NWNachbG §§ 7 16 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 175

Schriftformerfordernis des § 16 NachbG NRW

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.1996 - Aktenzeichen 27 W 19/95

DRsp Nr. 1996/20616

Schriftformerfordernis des § 16 NachbG NRW

»Der schriftliche Hinweis, daß Art und Umfang von Unterfangungsarbeiten entlang der Grundstücksgrenze im Vordergrund eines noch zuführenden Gesprächs stehen sollen, reicht für das Schriftformerfordernis des § 16 NachbG nicht aus.«

Normenkette:

NWNachbG §§ 7 16 22 ;

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten zu Recht die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auferlegt. Denn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet.