LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.11.2006
4 Sa 28/06
Normen:
BGB § 141 Abs. 1 § 154 Abs. 2 § 611 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 113
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 305/05

Schriftlicher Arbeitsvertrag nach mündlicher Befristungsabrede - Formabrede durch schlüssiges Verhalten - wirksame Befristung bei Vertragsdurchführung erst nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 28/06

DRsp Nr. 2007/846

Schriftlicher Arbeitsvertrag nach mündlicher Befristungsabrede - Formabrede durch schlüssiges Verhalten - wirksame Befristung bei Vertragsdurchführung erst nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages

1. Unterzeichnen die Parteien nach einer mündlich vereinbarten Befristung nachträglich einen die Befristung enthaltenden schriftlichen Arbeitsvertrag, entfaltet diese Vereinbarung keine rückwirkende Kraft; eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB ist als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen, das Rechtsgeschäft gilt erst vom Zeitpunkt der Bestätigung an. 2. Haben die Parteien eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet, ist nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt; unter Beurkundung ist auch die Vereinbarung der Schriftform zu verstehen. 3. Die Formabrede kann durch schlüssiges Verhalten getroffen werden; bei wichtigen und langfristigen Verträgen ist sie widerleglich zu vermuten. 4. Führen die Parteien einen mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich durch, gilt die Zweifelsregel des § 154 Abs. 2 BGB nicht; beginnt die Vertragsdurchführung erst nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien einen nur mündlich geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen wollten.

Normenkette:

BGB § 141 Abs. 1 § 154 Abs. 2 § 611 ;