LAG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 15.02.2023
18 Sa 967/22
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 297 Abs. 2; UWG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5786/21

Schriftsatz mit Antragstellung als elektronisches DokumentHeilung eines Formmangels durch rügelose EinlassungStufenklage zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

LAG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 967/22

DRsp Nr. 2023/8421

Schriftsatz mit Antragstellung als elektronisches Dokument Heilung eines Formmangels durch rügelose Einlassung Stufenklage zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

1. Ist ein Schriftsatz nur anlässlich der Verhandlung in ausgedruckter Form dem Gericht und der Beklagten übergeben worden, ist er nicht wirksam eingegangen. Denn der Schriftsatz ist nicht gemäß § 46g S. 1 ArbGG als elektronisches Dokument übermittelt worden. Das Stellen von Anträgen gemäß § 297 Abs. 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf einen formunwirksam eingegangenen Schriftsatz ist nicht wirksam. Denn es liegt insoweit kein schriftlich gestellter Antrag vor. 2. Hat der Beklagte der Übergabe des ausweislich des Protokolls „zum Zwecke der Zustellung“ übergebenen Schriftsatzes nicht widersprochen und Klageabweisung beantragt, hat er den Formmangel nicht gerügt, sondern sich auf die Verhandlung eingelassen. Dies führt zu einer Heilung des Formmangels gem. § 295 Abs. 1 ZPO. 3. Ist für den Kläger abzusehen, dass eine Bewertung von Schadensersatzansprüchen erst nach Erteilen von Auskünften des Beklagten geprüft werden kann, kann es gerechtfertigt sein, die Auskunftsansprüche mit Schadensfeststellungsansprüchen im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zu verfolgen.

Tenor