BGH - Urteil vom 24.01.2002
VII ZR 206/00
Normen:
BGB § 781 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2596
NJW 2002, 1340
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Schuldbekenntnis am Unfallort im Vertragsrecht

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen VII ZR 206/00

DRsp Nr. 2002/4090

Schuldbekenntnis am Unfallort im Vertragsrecht

»Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem "Schuldbekenntnis am Unfallort" finden im Vertragsrecht keine Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 781 ;

Tatbestand:

I. Die Parteien haben aufgrund einer Vielzahl an Verträgen jeweils für die andere Partei Werkleistungen erbracht.

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Restvergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 53.767,25 DM verlangt. Die Beklagte hat u.a. gegenüber dieser Forderung mit zwei unstreitigen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 14.215,39 DM die Aufrechnung erklärt. Die verbleibende Restforderung in Höhe von 39.549,86 DM ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte hat mit einer bestrittenen Gegenforderung in Höhe von 146.890,26 DM die Aufrechnung erklärt und hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 107.340,40 DM Widerklage erhoben.

Gegenstand der Revision ist nur noch diese bestrittene Gegenforderung.

II. Die Klägerin, die von der Stadt S. den Auftrag über die Errichtung eines Parkplatzes erhalten hatte, vergab diesen Auftrag im Juli 1994 an die Beklagte als Subunternehmerin auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der Beklagten.