BVerwG - Beschluss vom 31.05.2018
4 B 7.18
Normen:
LuftVG § 29 Abs. 1 S. 1; LuftVG § 29b; BImSchG § 47a; BImSchG § 47d Abs. 2 S. 2; RL 2002/49/EG Art. 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 29.14

Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener vor Lärm bei der Flugroutenfestsetzung; Schutz vor Angriffen mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes in geringer Entfernung des Reaktors; Einbeziehen der Alternativenkonzepte in der Abwägung von Flugroutenvarianten i.R.d. Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 4 B 7.18

DRsp Nr. 2018/8852

Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener vor Lärm bei der Flugroutenfestsetzung; Schutz vor Angriffen mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes in geringer Entfernung des Reaktors; Einbeziehen der Alternativenkonzepte in der Abwägung von Flugroutenvarianten i.R.d. Planfeststellungsbeschlusses

1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.2. Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vor dem Ergehen einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung.3. Restrisiken sind Risiken, die jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen und als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind. Welche Werte für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nach Maßgabe der praktischen Vernunft und der Sozialadäquanz tolerabel sind, ist eine Tatfrage.