Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes mit der Flurstücks-Nr. Gemarkung Beucha, D. . Der Beklagte hat auf seinem daneben liegenden Grundstück mit der Flurstücks-Nr. , Beucha, D. a eine Doppelhaushälfte errichtet.
Die Kläger begehren vom Beklagten den teilweisen Abriss bzw. Rückbau dieses Hauses, da nach ihrer Meinung die Mindestabstandsfläche des Gebäudes zu ihrem Haus nicht eingehalten ist. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils verwiesen.
Die Kläger beantragen im Rahmen der Berufung,
das Urteil des Landgerichts Leipzig wird aufgehoben.
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