OLG Dresden - Urteil vom 26.03.2003
11 U 524/02
Normen:
SächsBauO § 6 Abs. 5 ; SächsBauO § 6 Abs. 11 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 77/01

Schutzbereich der Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden

OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 11 U 524/02

DRsp Nr. 2003/15453

Schutzbereich der Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden

»Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden schützen den Nachbarn nur insoweit, als der Abstand zum Haus des Nachbarn geregelt ist. Wird der notwendige Abstand zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück nicht eingehalten, kann sich der Nachbar darauf nicht berufen.«

Normenkette:

SächsBauO § 6 Abs. 5 ; SächsBauO § 6 Abs. 11 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes mit der Flurstücks-Nr. Gemarkung Beucha, D. . Der Beklagte hat auf seinem daneben liegenden Grundstück mit der Flurstücks-Nr. , Beucha, D. a eine Doppelhaushälfte errichtet.

Die Kläger begehren vom Beklagten den teilweisen Abriss bzw. Rückbau dieses Hauses, da nach ihrer Meinung die Mindestabstandsfläche des Gebäudes zu ihrem Haus nicht eingehalten ist. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils verwiesen.

Die Kläger beantragen im Rahmen der Berufung,

das Urteil des Landgerichts Leipzig wird aufgehoben.