LAG München - Beschluss vom 02.08.2023
3 Ta 142/23
Normen:
ZPO § 3; DSGVO Art. 1; ArbGG § 12a; RVG § 33 Abs. 9; KV-GKG § 3 Abs. 2 Anlage; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 23227
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 507/23

Schutzbereich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVOAuskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als nichtvermögensrechtliche StreitigkeitWertfestsetzung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVOHerausgabeverlangen von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als nichtvermögensrechtliche StreitigkeitAntrag auf Einsicht in die Personalakte als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

LAG München, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 142/23

DRsp Nr. 2023/11943

Schutzbereich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit Wertfestsetzung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Herausgabeverlangen von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit Antrag auf Einsicht in die Personalakte als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

1. Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG. 2. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insbesondere nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll.