OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2000
21 U 209/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713, § 596 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1344
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 87/99

Schutzpflichten des Auftragnehmers bei Dachsanierung)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 21 U 209/99

DRsp Nr. 2000/8586

Schutzpflichten des Auftragnehmers bei Dachsanierung)

»Dem Dachdecker, der auf Grund eines selbst ausgearbeiteten Angebots ein vorhandenes Flachdach abreißt und das Dach neu eindeckt, obliegt die Pflicht, das Haus vor eindringender Feuchtigkeit nach Entfernen des alten Daches zu schützen.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713, § 596 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sie zur Zahlung von 10.768,46 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.

I. Anspruchsgrund

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte vorgerichtlich ein Anerkenntnis ihrer Haftung dem Grunde nach abgegeben hat. Denn jedenfalls haftet sie der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages aufgrund der unterlassenen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung, des Eindringens von Feuchtigkeit.