Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sie zur Zahlung von 10.768,46 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
I. Anspruchsgrund
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte vorgerichtlich ein Anerkenntnis ihrer Haftung dem Grunde nach abgegeben hat. Denn jedenfalls haftet sie der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages aufgrund der unterlassenen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung, des Eindringens von Feuchtigkeit.
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