Schutzwirkung des Bauvertrages zu Gunsten des Nachbarn; Schäden durch Erschütterungen
OLG Rostock, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 7 U 290/98
DRsp Nr. 2001/14095
Schutzwirkung des Bauvertrages zu Gunsten des Nachbarn; Schäden durch Erschütterungen
1. § 909BGB (i.V. mit § 823 Abs. 2BGB) ist auf Schäden, die zwar aus Anlaß einer Grundstücksvertiefung, aber nicht durch Verlust der für das Haus erforderlichen Bodenstütze, sondern durch Bodenerschütterungen verursacht werden, nicht anwendbar.2. Eine Haftung des Unternehmers für den die Erschütterungen auslösenden Subunternehmer gem. § 831BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Subunternehmer nicht in dem Maße Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen ist, daß er als dessen Hilfsperson angesehen werden müßte.