OLG Rostock - Urteil vom 18.11.1999
7 U 290/98
Normen:
BGB §§ 398, 631, 823 Abs. 2, §§ 831, 906, 909 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1127

Schutzwirkung des Bauvertrages zu Gunsten des Nachbarn; Schäden durch Erschütterungen

OLG Rostock, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 7 U 290/98

DRsp Nr. 2001/14095

Schutzwirkung des Bauvertrages zu Gunsten des Nachbarn; Schäden durch Erschütterungen

1. § 909 BGB (i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB) ist auf Schäden, die zwar aus Anlaß einer Grundstücksvertiefung, aber nicht durch Verlust der für das Haus erforderlichen Bodenstütze, sondern durch Bodenerschütterungen verursacht werden, nicht anwendbar. 2. Eine Haftung des Unternehmers für den die Erschütterungen auslösenden Subunternehmer gem. § 831 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Subunternehmer nicht in dem Maße Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen ist, daß er als dessen Hilfsperson angesehen werden müßte.

Normenkette:

BGB §§ 398, 631, 823 Abs. 2, §§ 831, 906, 909 ;

Hinweise:

Revision nicht angenommen durch BGH - 05.10.2000 - V ZR 464/99

Fundstellen
BauR 2001, 1127