BGH - Beschluß vom 28.10.2004
III ZR 25/04
Normen:
BauGB § 39 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 228
BauR 2005, 686
DVBl 2005, 392
DÖV 2005, 484
MDR 2005, 334
NVwZ 2005, 239
NZBau 2005, 152
NuR 2005, 808
UPR 2005, 262
ZfBR 2005, 268
ZfIR 2005, 327
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 100 U 1/03
LG Kassel,

Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eigentümers auf im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsmöglichkeiten

BGH, Beschluß vom 28.10.2004 - Aktenzeichen III ZR 25/04

DRsp Nr. 2004/17989

Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eigentümers auf im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsmöglichkeiten

»Das Vorliegen einer "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, daß für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 39 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 erwarb Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 vom 2. Juni 1975 der Beteiligten zu 1 ("Gewerbegebiet Haischwiese") und beantragte 1993 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gefahrstofflagers. Daraufhin verhängte die Beteiligte zu 1 am 11. September 1994 eine - zur Aussetzung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beteiligten zu 2 führende - Veränderungssperre und änderte anschließend den Bebauungsplans Nr. 12 dahin, daß eine Nutzung der Grundstücke der Beteiligten zu 2 als Lager für wassergefährdende und bodenverunreinigende Stoffe ausgeschlossen ist.