Schutzzweck der Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
BGH, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen III ZR 33/94
DRsp Nr. 1995/2758
Schutzzweck der Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
»Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor (vermeidbaren) Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.«