LG Stuttgart - Beschluß vom 28.10.1999
19 T 207/99
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 924

Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln nach Nachbesserung

LG Stuttgart, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 19 T 207/99

DRsp Nr. 2000/5578

Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln nach Nachbesserung

Sind in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel einer Werkleistung festgestellt worden und hat der Unternehmer diese durch Neuherstellung beseitigt, so ist zur Feststellung von Mängeln der neu hergestellten Werkleistung die Einleitung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 485 ;
Fundstellen
BauR 2000, 924