OLG München - Urteil vom 15.10.2003
27 U 89/01
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 3a, Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 274

Setzungsverhalten des Müllkörpers als Mangel einer Deponie

OLG München, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 27 U 89/01

DRsp Nr. 2004/15046

Setzungsverhalten des Müllkörpers als Mangel einer Deponie

»1. Ein Müllkörper einer Deponie unterliegt bestimmungsgemäß einem biologischen Abbau. Das führt im Einzelnen zu erheblichen und voraussehbaren, aber konkret/individuell nicht abschätzbaren Setzungen des Müllkörpers. 2. Diese Setzungen können im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf in den Müllkörper eingebrachte Entgasungssysteme haben und dazu führen, dass sich in Scherzonen durch Setzung der Gasleitungen Wassersäcke in diesen Gasleitungen bilden. Das führt zum Verschluss und dazu, dass die Gasfortleitung unterbrochen ist. 3. Dieses abbaubedingte Setzungsrisiko eines Müllkörpers ist mit dem Baugrund- oder Systemrisiko vergleichbar und vom Bauherrn, der den Müllkörper zum Zweck der Entgasung stellt, zu tragen. 4. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Setzungsverhalten des Müllkörpers solche Dimensionen annimmt, dass das hierfür eigentlich vorgesehene Mittel des Anschlusses des starren Gasleitungssystems an Gasbrunnen mittels so genannter Kompensatoren samt vorgegebener Gefälleausbildung versagt und Gefälleausbildungen vorzunehmen sind, die das üblicherweise Gebotene weit übersteigen.