BVerwG - Beschluss vom 21.06.2007
4 B 8.07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 1691
BRS 71 Nr. 83
ZfBR 2007, 687
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 11/05

Sich-Einfügen eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung [Altenpflegeheim]; Änderung eines prägendes Maßkriteriums [Grundfläche]

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 4 B 8.07

DRsp Nr. 2007/12737

"Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung [Altenpflegeheim]; Änderung eines prägendes Maßkriteriums [Grundfläche]

1. Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet. 2. a) Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. b) Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. 3. a) Ein Änderungsvorhaben fügt sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt. Ein solcher Fall kann z.B. beim Ausbau eines vorhandenen Dachgeschosses zu Wohnzwecken gegeben sein.